Statuten - Obst- und Gartenbauverein Oensingen

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Statuten

Verein
STATUTEN

1. Name, Sitz und Zweck
1.1 Der Obst- und Gartenbauverein (OGV) Oensingen ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Oensingen
1.2 Er wurde gegründet am 19. Mai 1976. Der OGV ist Mitglied des Verbands deutschschweizerischer Gartenbauvereine.
1.3 Der OGV fördert den Obst-, Gemüse- und Gartenbau. Er organisiert Weiterbildungskurse, Vorträge, Reisen und Exkursionen. Er pflegt freundschaftliche Beziehungen unter den Mitgliedern und mit benachbarten, gleichgesinnten Vereinen.
Es können sich innerhalb des OGV Interessengruppen (IG) zu den folgenden Themen bilden: Obstbau, Rebbau, Nutz- und Ziergarten usw.

2. Mitgliedschaft
2.1 Mitglied des OGV kann jedermann (Frauen und Männer) werden, die sich um die obige Zielsetzung unter 1.3 interessieren und einsetzen wollen.
2.2 Der OGV besteht aus Einzel-, Paar- und Ehrenmitgliedern.
Die GV kann jederzeit neue Mitgliederkategorien beschliessen.

3. Eintritt, Austritt und Ausschluss
3.1 Eintritt und Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3.2 Austrittsbegehren sind dem Vorstand schriftlich einzureichen und werden von der GV zur Kenntnis genommen. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig.
3.3 Durch Todesfall erlischt die Mitgliedschaft.
3.4 Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzen, können jederzeit durch den Vorstand, nach vorangegangener Mahnung, ausgeschlossen werden.
Ausgeschlossene Mitglieder können an die nächste GV rekurrieren, deren Beschluss ist endgültig.
3.5 Austritt und Ausschluss haben den Verlust sämtlicher Mitgliedschaftsrechte zur Folge.

4. Rechte und Pflichten
4.1 Einzel-, Paar- und Ehrenmitglieder haben volles Stimm- und Wahlrecht und können Anträge stellen. Allfällig neue Mitgliederkategorien besitzen beratende Stimme, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.  
4.2 Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die ihm ausgehändigten Statuten und verpflichtet sich, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu wahren, seine Bestrebungen zu fördern und den festgelegten jährlichen Beitrag pünktlich zu entrichten.
4.3 Ein Versicherungsschutz für die Mitglieder des OGV besteht von Seiten des Vereins nicht.


5. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
5.1 Generalversammlung
5.2 Vorstand
5.3 Rechnungsrevisions- und Kontrollstelle

6. Generalversammlung
6.1 Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Diese findet einmal jährlich statt.
6.2 Der GV stehen folgende Befugnisse zu:
- Wahl der Stimmenzähler, des Vorstandes, der Rechnungsrevisions- und Kontrollstelle.
- Abnahme und Genehmigung des Protokolls der letzten GV, des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.
- Genehmigung des Jahresvoranschlages und ev. Nachtragskredite
- Festsetzung der Jahresbeiträge und der Beitragspflicht
- Mutationen
- Anträge
- Ehrungen
- Verschiedenes
6.3 Die Einladung zur GV hat mindestens 10 Tage vorher, unter Angabe der Traktanden, schriftlich zu erfolgen.
6.4 Anträge zuhanden der GV sind spätestens 30 Tage vorher schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Später eingereichte Anträge werden zuhanden des Vorstandes entgegengenommen, aber nicht abschliessend behandelt.
6.5 Die Beschlüsse der GV werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
6.6 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6.7 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Ein Drittel der Anwesenden Mitglieder kann geheime Abstimmungen oder Wahlen verlangen.
6.8 Die Einberufung einer ausserordentlichen GV erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder.

7. Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus min. 5 bis max. 9 Mitgliedern.
7.2 Der Präsident wird durch die GV gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder konstituieren sich selbst. Vakante Sitze während eines Vereinsjahres werden an der nächsten GV ersetzt. Ersatzleute können vom Vorstand sofort, aber ohne Stimmrecht, beigezogen und eingesetzt werden.
7.3 Der Vorstand wählt die Chargierten des Vereins. Er bereitet die Versammlungen vor, führt deren Beschlüsse aus und erledigt die laufenden Geschäfte. Er verfügt über das von der GV genehmigte Budget. Er vertritt den Verein nach aussen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
7.4 Für den Verein zeichnet der Präsident oder der Aktuar mit einem Vorstandsmitglied.
7.5 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten so oft zusammen, als es die Vereinsgeschäfte erfordern. Zwei Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innerhalb von vierzehn Tagen stattfinden muss.
7.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende anwesend sind.
7.7 Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
7.8 Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen des Vereins und des Vorstandes. Er verfasst einen jährlichen Jahresbericht. Im Verhinderungsfalle wird er durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch der Vizepräsident verhindert, so übernimmt das amtsälteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

8. Revisions- und Kontrollstelle
8.1 Sie besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatz.
8.2 Sie prüft die finanziellen Geschäfte des laufenden Jahres, prüft die Jahresrechnung  und erstellt den Revisorenbericht zu Handen der GV.

9. Amtsdauer
9.1 Die Amtsdauer aller Funktionäre dauert drei Jahre. Sie sind wieder wählbar.
9.2 Die totale Amtsdauer beträgt 15 Jahre. In besonderen Fällen ist eine Verlängerung durch GV -Beschluss möglich.
9.3 Demissionen sind schriftlich dem Vorstand spätestens 8 Wochen vor der GV einzureichen.

10. Vereinsjahr
10.1 Die Vereinsjahrdauer wird durch Beschluss der GV festgelegt.

11. Finanzen
11.1 Einnahmen des Vereins sind:
- Jahresbeiträge
- Spenden und Legate
- Erträge aus Veranstaltungen
- Gemeindebeitrag
- Verschiedene
11.2 Ausgaben des Vereins sind:
- Verbandsbeitrag  
- Kurs- und Vortragsentschädigungen lt. Budget  
- Anschaffungen
- Geschenke und Beiträge verschiedener Art
11.3 Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes ausserhalb des Budgets wird durch die GV festgelegt.
11.4 Für das Vereinsgeschehen haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Eine Statutenrevision kann an der GV von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
12.2 Eine Auflösung des Vereins kann an der ordentlichen GV durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zu Randen einer ausserordentlichen GV beantragt werden.
An der ausserordentlichen GV muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung muss durch zwei Drittel der Anwesenden beschlossen werden.
12.3 Im Falle einer Auflösung des Vereins gehen die Akten bei Interesse zur Verwahrung an die Einwohnergemeinde Oensingen über, ansonsten werden sie vernichtet. Das Material wird liquidiert, das Vereinsvermögen wird anschliessend gemäss Beschluss der Auflösungs-GV an eine gemeinnützige Organisation übertragen. Der Vorstand erarbeitet zur Vermögensverteilung mindestens drei Vorschläge zu Händen der Auflösungs-GV, die Mitglieder haben hierzu im Vorfeld der Auflösungs-GV ein Vorschlagsrecht zu Händen des Vorstands.


Die vorliegenden Statuten sind durch die 40. GV vom 20. November 2015 angenommen worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 22. November 2000.

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