Statuten - Obst- und Gartenbauverein Oensingen

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Statuten

Verein
STATUTEN

1.       Name, Sitz und Zweck
         
1.1
Der   Obst- und Gartenbauverein (OGV) Oensingen ist ein Verein im Sinne von Art.   60ff ZGB mit Sitz in Oensingen.

1.2
Er   wurde gegründet am 19. Mai 1976.

1.3
Der   OGV fördert den Obst-, Gemüse- und Gartenbau. Er organisiert   Weiterbildungskurse, Vorträge, Reisen und Exkursionen. Er pflegt   freundschaftliche Beziehungen unter den Mitgliedern und mit benachbarten,   gleichgesinnten Vereinen.
  Es können sich innerhalb des OGV Interessengruppen (IG) zu den folgenden   Themen bilden: Obstbau, Rebbau, Nutz- und Ziergarten usw.
                                                            
 
2.       Mitgliedschaft
         
2.1
Mitglied   des OGV kann jede Person werden, die sich um die obige Zielsetzung unter 1.3   interessiert und einsetzen will.

2.2
Der   OGV besteht aus Einzel-, Paar- und Ehrenmitgliedern.
  Die GV kann jederzeit neue Mitgliederkategorien beschliessen.
                                      
 
3.       Eintritt, Austritt und Ausschluss
         
3.1
Eintritt   und Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3.2
Austrittsbegehren   sind dem Vorstand schriftlich einzureichen und werden von der GV zur Kenntnis   genommen. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr   beitragspflichtig.

3.3
Durch   Todesfall erlischt die Mitgliedschaft.

3.4
Mitglieder,   die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich   verletzen, können jederzeit durch den Vorstand, nach vorangegangener Mahnung,   ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Mitglieder können an die nächste GV rekurrieren,   deren Beschluss ist endgültig.

3.5
Austritt   und Ausschluss haben den Verlust sämtlicher Mitgliedschaftsrechte zur Folge.
                                                                                                        
 
4.       Rechte und Pflichten
         
4.1
Einzel-,   Paar- und Ehrenmitglieder haben volles Stimm- und Wahlrecht und können   Anträge stellen.
  Allfällig neue Mitgliederkategorien besitzen beratende Stimme, jedoch kein   Stimm- und Wahlrecht.

4.2
Mit   dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die ihm ausgehändigten Statuten und   verpflichtet sich, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu wahren,   seine Bestrebungen zu fördern und den festgelegten jährlichen Beitrag   pünktlich zu entrichten.

4.3
Ein   Versicherungsschutz für die Mitglieder des OGV besteht von Seiten des Vereins   nicht.
                                                            
 
5.       Organisation
         
Die   Organe des Vereins sind:

5.1
Generalversammlung

5.2
Vorstand

5.3
Rechnungsrevisions-   und Kontrollstelle
                                                                         
 
6.       Generalversammlung
         
6.1
Die   GV ist das oberste Organ des Vereins. Diese findet einmal jährlich statt.

6.2
Der   GV stehen folgende Befugnisse zu:
-        Wahl der Stimmenzähler, des Vorstandes, der   Rechnungsrevisions- und Kontrollstelle.
-        Abnahme und Genehmigung des Protokolls der letzten   GV, des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des   Revisorenberichtes.
-        Genehmigung des Jahresvoranschlages und ev.   Nachtragskredite
-        Festsetzung der Jahresbeiträge und der   Beitragspflicht
-      Mutationen
-        Anträge
-        Ehrungen
-        Verschiedenes
6.3
Die   Einladung zur GV hat mindestens 10 Tage vorher, unter Angabe der Traktanden,   schriftlich zu erfolgen.

6.4
Anträge   zuhanden der GV sind spätestens 30 Tage vorher schriftlich dem Vorstand   einzureichen. Später eingereichte Anträge werden zuhanden des Vorstandes   entgegengenommen, aber nicht abschliessend behandelt.

6.5
Die   Beschlüsse der GV werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder   gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

6.6
Bei   Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.   Im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet   das Los.

6.7
Die   Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Ein Drittel der Anwesenden Mitglieder   kann geheime Abstimmungen oder Wahlen verlangen.

6.8
Die   Einberufung einer ausserordentlichen GV erfolgt auf Beschluss des Vorstandes   oder auf Verlangen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder.
                                                                                                                                                                                                     
 
7.       Vorstand
         
7.1
Der   Vorstand besteht aus min. 3 bis max. 7 Mitgliedern.
7.2
Der   Präsident wird durch die GV gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder   konstituieren sich selbst. Vakante Sitze während eines Vereinsjahres werden   an der nächsten GV ersetzt. Ersatzleute können vom Vorstand sofort, aber ohne   Stimmrecht, beigezogen und eingesetzt werden.
7.3
Der   Vorstand wählt die Chargierten des Vereins. Er bereitet die Versammlungen   vor, führt deren Beschlüsse aus und erledigt die laufenden Geschäfte. Er   verfügt über das von der GV genehmigte Budget. Er vertritt den Verein nach   aussen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
7.4
Für   den Verein zeichnet der Präsident oder der Aktuar mit einem   Vorstandsmitglied.
7.5
Der   Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten so oft   zusammen, als es die Vereinsgeschäfte erfordern. Zwei Mitglieder des   Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die   innerhalb von vierzehn Tagen stattfinden muss.
7.6
Der   Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder (inkl.   dem Vorsitzenden) anwesend sind.
7.7
Beschlüsse   des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Stimmenmehr der anwesenden   Mitglieder. Der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
7.8
Der   Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen des Vereins und des   Vorstandes. Er verfasst einen jährlichen Jahresbericht. Im Verhinderungsfalle   wird er durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch der Vizepräsident   verhindert, so übernimmt das amtsälteste, anwesende Vorstandsmitglied den   Vorsitz.
                                                                                                                                                                                               
 
8.       Revisions- und Kontrollstelle
         
8.1
Sie   besteht aus zwei Revisoren.

8.2
Sie   prüft die finanziellen Geschäfte des laufenden Jahres, prüft die   Jahresrechnung
  und erstellt den Revisorenbericht zuhanden der GV.
                                      
 
9.       Amtsdauer
         
9.1
Die   Amtsdauer aller Funktionäre dauert drei Jahre. Sie sind wieder wählbar.

9.2
Demissionen   sind schriftlich dem Vorstand spätestens 8 Wochen vor der GV einzureichen.
                                      
 
10.     Vereinsjahr
         
10.1
Die   Vereinsjahrdauer wird durch Beschluss der GV festgelegt.
                
 
11.     Finanzen
         
11.1
Einnahmen   des Vereins sind:
-        Jahresbeiträge
-        Spenden und Legate
-        Erträge aus Veranstaltungen
-        Gemeindebeitrag
-        Verschiedene
11.2
Ausgaben   des Vereins sind:
-        Kurs- und Vortragsentschädigungen lt. Budget
-        Anschaffungen
-        Geschenke und Beiträge verschiedener Art
11.3
Die   finanzielle Kompetenz des Vorstandes ausserhalb des Budgets wird durch die GV   festgelegt.

11.4
Für   das Vereinsgeschehen haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung   der Mitglieder ist ausgeschlossen.
                                                                                                                     

 
12.     Schlussbestimmungen
         
12.1
Eine   Statutenrevision kann an der GV von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder   beschlossen werden.

12.2
Eine   Auflösung des Vereins kann an der ordentlichen GV durch zwei Drittel der   anwesenden Mitglieder zuhanden einer ausserordentlichen GV beantragt werden.
  Die Auflösung muss durch zwei Drittel der Anwesenden beschlossen werden.

12.3
Im Falle   einer Auflösung des Vereins gehen die Akten bei Interesse zur Verwahrung an   die Einwohnergemeinde Oensingen über, ansonsten werden sie vernichtet. Das   Material wird liquidiert, das Vereinsvermögen wird anschliessend gemäss   Beschluss der Auflösungs-GV an eine gemeinnützige Organisation übertragen.   Der Vorstand erarbeitet zur Vermögensverteilung mindestens drei Vorschläge zuhanden   der Auflösungs-GV, die Mitglieder haben hierzu im Vorfeld der Auflösungs-GV   ein Vorschlagsrecht zuhanden des Vorstands.
                                                              
Die vorliegenden Statuten sind durch die 50. GV vom 15. November 2025 angenommen worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 20. November 2015.
 
 
 
Anmerkung:
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten das generische Maskulinum verwendet. Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

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