Statuten
Verein
STATUTEN
1. Name, Sitz und Zweck
1.1Der Obst- und Gartenbauverein (OGV) Oensingen ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Oensingen.1.2Er wurde gegründet am 19. Mai 1976.1.3Der OGV fördert den Obst-, Gemüse- und Gartenbau. Er organisiert Weiterbildungskurse, Vorträge, Reisen und Exkursionen. Er pflegt freundschaftliche Beziehungen unter den Mitgliedern und mit benachbarten, gleichgesinnten Vereinen.Es können sich innerhalb des OGV Interessengruppen (IG) zu den folgenden Themen bilden: Obstbau, Rebbau, Nutz- und Ziergarten usw.
2. Mitgliedschaft
2.1Mitglied des OGV kann jede Person werden, die sich um die obige Zielsetzung unter 1.3 interessiert und einsetzen will.2.2Der OGV besteht aus Einzel-, Paar- und Ehrenmitgliedern.Die GV kann jederzeit neue Mitgliederkategorien beschliessen.
3. Eintritt, Austritt und Ausschluss
3.1Eintritt und Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.3.2Austrittsbegehren sind dem Vorstand schriftlich einzureichen und werden von der GV zur Kenntnis genommen. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig.3.3Durch Todesfall erlischt die Mitgliedschaft.3.4Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzen, können jederzeit durch den Vorstand, nach vorangegangener Mahnung, ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Mitglieder können an die nächste GV rekurrieren, deren Beschluss ist endgültig.3.5Austritt und Ausschluss haben den Verlust sämtlicher Mitgliedschaftsrechte zur Folge.
4. Rechte und Pflichten
4.1Einzel-, Paar- und Ehrenmitglieder haben volles Stimm- und Wahlrecht und können Anträge stellen.Allfällig neue Mitgliederkategorien besitzen beratende Stimme, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.4.2Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die ihm ausgehändigten Statuten und verpflichtet sich, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu wahren, seine Bestrebungen zu fördern und den festgelegten jährlichen Beitrag pünktlich zu entrichten.4.3Ein Versicherungsschutz für die Mitglieder des OGV besteht von Seiten des Vereins nicht.
5. Organisation
Die Organe des Vereins sind:5.1Generalversammlung5.2Vorstand5.3Rechnungsrevisions- und Kontrollstelle
6. Generalversammlung
6.1Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Diese findet einmal jährlich statt.6.2Der GV stehen folgende Befugnisse zu:- Wahl der Stimmenzähler, des Vorstandes, der Rechnungsrevisions- und Kontrollstelle.- Abnahme und Genehmigung des Protokolls der letzten GV, des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.- Genehmigung des Jahresvoranschlages und ev. Nachtragskredite- Festsetzung der Jahresbeiträge und der Beitragspflicht- Mutationen- Anträge- Ehrungen- Verschiedenes6.3Die Einladung zur GV hat mindestens 10 Tage vorher, unter Angabe der Traktanden, schriftlich zu erfolgen.6.4Anträge zuhanden der GV sind spätestens 30 Tage vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen. Später eingereichte Anträge werden zuhanden des Vorstandes entgegengenommen, aber nicht abschliessend behandelt.6.5Die Beschlüsse der GV werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.6.6Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.6.7Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Ein Drittel der Anwesenden Mitglieder kann geheime Abstimmungen oder Wahlen verlangen.6.8Die Einberufung einer ausserordentlichen GV erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder.
7. Vorstand
7.1Der Vorstand besteht aus min. 3 bis max. 7 Mitgliedern.7.2Der Präsident wird durch die GV gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder konstituieren sich selbst. Vakante Sitze während eines Vereinsjahres werden an der nächsten GV ersetzt. Ersatzleute können vom Vorstand sofort, aber ohne Stimmrecht, beigezogen und eingesetzt werden.7.3Der Vorstand wählt die Chargierten des Vereins. Er bereitet die Versammlungen vor, führt deren Beschlüsse aus und erledigt die laufenden Geschäfte. Er verfügt über das von der GV genehmigte Budget. Er vertritt den Verein nach aussen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.7.4Für den Verein zeichnet der Präsident oder der Aktuar mit einem Vorstandsmitglied.7.5Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten so oft zusammen, als es die Vereinsgeschäfte erfordern. Zwei Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innerhalb von vierzehn Tagen stattfinden muss.7.6Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder (inkl. dem Vorsitzenden) anwesend sind.7.7Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.7.8Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen des Vereins und des Vorstandes. Er verfasst einen jährlichen Jahresbericht. Im Verhinderungsfalle wird er durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch der Vizepräsident verhindert, so übernimmt das amtsälteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
8. Revisions- und Kontrollstelle
8.1Sie besteht aus zwei Revisoren.8.2Sie prüft die finanziellen Geschäfte des laufenden Jahres, prüft die Jahresrechnungund erstellt den Revisorenbericht zuhanden der GV.
9. Amtsdauer
9.1Die Amtsdauer aller Funktionäre dauert drei Jahre. Sie sind wieder wählbar.9.2Demissionen sind schriftlich dem Vorstand spätestens 8 Wochen vor der GV einzureichen.
10. Vereinsjahr
10.1Die Vereinsjahrdauer wird durch Beschluss der GV festgelegt.
11. Finanzen
11.1Einnahmen des Vereins sind:- Jahresbeiträge- Spenden und Legate- Erträge aus Veranstaltungen- Gemeindebeitrag- Verschiedene11.2Ausgaben des Vereins sind:- Kurs- und Vortragsentschädigungen lt. Budget- Anschaffungen- Geschenke und Beiträge verschiedener Art11.3Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes ausserhalb des Budgets wird durch die GV festgelegt.11.4Für das Vereinsgeschehen haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Schlussbestimmungen
12.1Eine Statutenrevision kann an der GV von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.12.2Eine Auflösung des Vereins kann an der ordentlichen GV durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zuhanden einer ausserordentlichen GV beantragt werden.Die Auflösung muss durch zwei Drittel der Anwesenden beschlossen werden.12.3Im Falle einer Auflösung des Vereins gehen die Akten bei Interesse zur Verwahrung an die Einwohnergemeinde Oensingen über, ansonsten werden sie vernichtet. Das Material wird liquidiert, das Vereinsvermögen wird anschliessend gemäss Beschluss der Auflösungs-GV an eine gemeinnützige Organisation übertragen. Der Vorstand erarbeitet zur Vermögensverteilung mindestens drei Vorschläge zuhanden der Auflösungs-GV, die Mitglieder haben hierzu im Vorfeld der Auflösungs-GV ein Vorschlagsrecht zuhanden des Vorstands.
Die vorliegenden Statuten sind durch die 50. GV vom 15. November 2025 angenommen worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 20. November 2015.Anmerkung:
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten das generische Maskulinum verwendet. Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.